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In den Bereich der Naturheilkunde fallen verschiedene Diagnostik- und Therapieverfahren, welche in der Regel nicht von der (gesetzlichen) Krankenkasse bezahlt werden. In den allermeisten Fällen werden sie als Alternativleistungen betrachtet, deren Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit in Frage gestellt werden. Deshalb müssen die Kosten vom Patienten in der Regel selbst getragen werden. 

Manche Privatkassen übernehmen bestimmte Leistungen aus dem Bereich der Komplementärmedizin, wenn es sich um Therapien aus der Liste des sogenannten Hufelandverzeichnisses handelt. 

Komplementärmedizin bedeutet übrigens, dass die gewählten Verfahren sehr gut mit den schulmedizinischen Therapieformen kombiniert werden können. 

Anders verhält es sich mit der Alternativmedizin. Hierbei besagt schon der Begriff, dass es sich um eine andere, sich von der Schulmedizin abgrenzende Methode handelt, welche üblicherweise nicht in Kombination eingesetzt wird.

Diese Begriffsunterscheidung (Komplementärmedizin - Alternativmedizin) spielt eine entscheidende Rolle! 

Naturheilkunde versteht sich - durch einen qualifizierten Arzt angewandt - durchaus immer als Komplementärverfahren, bei dem auf keinen Fall in Konkurrenz zur Schulmedizin gearbeitet wird, sondern immer in Kombination, um sozusagen von jeder Seite das Optimale für den Patienten herauszuholen. Generell wird ein qualifizierter Arzt auch niemals ein Schulmedikament absetzen oder gar verbieten, wenn der Patient von diesem Präparat profitiert. Beispielsweise darf ein Inhalationsspray für Asthma niemals abgesetzt werden, um dann zu testen ob ein "Alternativverfahren" wirkt. Der seriöse Arzt mit naturheilkundlicher Qualifikation wird immer seine ergänzenden komplementärmedizinischen Maßnahmen zusätzlich einsetzen und so verantwortungsvoll mit dem Leben und der Gesundheit des Patienten umgehen. 

Ärzte, welche eine umfassende Weiterbildung auf dem Gebiet Naturheilverfahren nachweisen können mit entsprechender Praxisqualifikation, dürfen an einer Prüfung der jeweilig zuständigen Landesärztekammer teilnehmen. Erst nach dem Bestehen der Kammerprüfung darf der Arzt neben seiner Facharztbezeichnung den Titel Naturheilverfahren führen. Wer keine Kammerprüfung nachweisen kann, ist verpflichtet, auf dem Praxisschild den Zusatz "Schwerpunkttätigkeit" oder "Tätigkeitsschwerpunkt" anzugeben.

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